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AGB´s

KAIROS MMA

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von KAIROS MMA, vertreten durch die Inhaber Rama Reddy und Benedikt Heinz.

 

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen Handlungen zwischen KAIROS MMA und den Mitgliedern bzw. deren gesetzlichen Vertretern.

 

  1. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Mitglieds oder dessen gesetzlichem Vertreter findet keine Anwendung, es sei denn, der Inhaber stimmt dem ausdrücklich in Schriftform zu. Neufassung der AGB werden Vertragsinhalt, wenn diese dem Mitglied oder dessen gesetzlichem Vertreter nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Neufassung schriftlich widerspricht.

  2. Die Hausordnung der jeweiligen Einrichtungen bzw. des Vermieters ist für alle Mitglieder von KAIROS MMA verbindlich.

Den Anweisungen des Personals der jeweiligen Einrichtung oder des Vermieters ist nach Absprache mit dem Trainer Folge zu leisten. Änderung der Kurse und Kurszeiten behält sich KAIROS MMA vor.

  1. Die Beiträge werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Das Mitglied

wird über Beitragsänderungen vorab informiert.

  1. Die Beiträge sind unabhängig von der Inanspruchnahme der Trainingsleistung oder bei geschlossenen Trainingsräumen zu zahlen.

  2. Die Mitgliedschaft kommt durch die Annahme des Mitgliedervertrages durch KAIROS MMA zustande. Der Vertrag ist grundsätzlich nicht übertragbar.

  3. Die Vertragslaufzeit beginnt zum 1. Des Monats, der auf den Monat des Vertragsabschlusses folgt, zu Stande.

  4. Änderungen des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung und der Kontaktinformationen sind KAIROS MMA zeitnah bekannt zu geben. Kosten, die aus dem Versäumen dieser Mitteilungspflicht entstehen, sind vom Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter zu tragen.

  5. Das Mitglied hat den grundsätzlichen Anweisungen des Trainers Folge zu leisten. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen entsprechende Anweisungen des Trainers oder dessen Beauftragten durch das Mitglied oder dessen gesetzlichem Vertreter kann ein Ausschluss vom Training nach sich ziehen. In diesem Falle hat das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter keinen Anspruch auf Ersatz oder Erstattung.

  6. Für mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Bekleidungs- und Wertgegenstände, wird keine Haftung durch KAIROS MMA übernommen.

  7. Es ist dem Trainer vorbehalten, bei nicht genügender Teilnehmerzahl (mindesten vier Teilnehmer), die entsprechende Trainingsstunde ersatzlos ausfallen zu lassen. Auch hier entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Erstattung.

  8. Das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter bestätigt mit Unterzeichnung des Vertrages, dass keine gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen bekannt sind, welche der Teilnahme am Training entgegenstehen. Sollten sich in dieser Hinsicht für den Trainer Zweifel ergeben ist KAIROS MMA berechtigt den Vertrag zu widerrufen. Die in diesem Falle entstehenden Kosten sind durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter zu tragen.

  9. Mit seiner Unterschrift versichert das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter, dass es die im Training erlernten Techniken ausschließlich während des Trainings, gegebenenfalls bei sportlichen Wettkämpfen oder im Sinne des Notwehrrechts des § 32 StGB einsetzen wird.

  10. KAIROS MMA übernimmt keine Verantwortung für im Training entstandenen Verletzungen, außer diese wurde durch grob Fahrlässiges Verhalten eines Trainers herbeigeführt.

  11. Krankheit oder Verletzungen sind dem Trainer vor dem Unterricht mitzuteilen. Der Trainer entscheidet nach eigenem ermessen ob die Teilnahme Sinn macht.

Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

 

Änderungen der AGB oder des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand der AGB 09.02.2025

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